Aufgaben, Ziele und Satzung
Freunde des Museums für Islamische Kunst im Pergamonmuseum e. V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Name des Vereins lautet „Freunde des Museums für Islamische Kunst im Pergamonmuseum e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat die Aufgabe, das Museum für Islamische Kunst in seinem Öffentlichkeitsauftrag zur Vermittlung der Kunst, Architektur, Archäologie und Kultur der vielschichtigen muslimischen Gesellschaften unter Einschluss anderer mit ihnen lebenden Glaubens- und Bevölkerungsgruppen zu unterstützen. Er fördert das Museum insbesondere bei:
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- Neuerwerbung von Sammlungsstücken;
- der Konzeption, Finanzierung und Organisation von Ausstellungen, Konferenzen, Vorträgen, Führungen, Exkursionen und speziellen Kulturprogrammen;
- der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung durch spezielle Führungen, Lehrerfortbildung und die Entwicklung von museumspädagogischen Materialien;
- Erschließung neuer Besuchergruppen (insbesondere Benachteiligter in Bezug auf Bildung, Herkunft, Alter, Geschlecht, Ethnizität und Religion) und Öffentlichkeitsarbeit durch neue Vermittlungsformate im Sinne des Inklusiven Museums;
- Forschung und wissenschaftlichem Austausch (Feldforschung, Forschung an Sammlungsobjekten, Workshops);
- Erhalten (Restaurieren) von Sammlungsstücken;
- Herausgabe von Katalogen und anderen Publikationen;
- Ausgaben für sachliche und technische Einrichtungen;
- Finanzieller und ideeller Unterstützung der Arbeitsgruppen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Berufung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs.
- Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in, dem/der Beisitzer*in und ex offizio dem Direktor des Museums für Islamische Kunst.
- Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des ex officio-Mitglieds) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der Verein wird nach außen vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands.
- der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen (real) oder schriftlich (online) mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
- Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand kann aus bis zu 5 Personen bestehen, die vom Vorstand berufen werden.
- Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands können – ohne Stimmrecht – an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und sind auf Verlangen zu den behandelten Punkten der Tagesordnung zu hören.
- Mitglieder des Erweiterten Vorstands üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit.
§ 9 Kassenprüfung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Museum für Islamische Kunst, Berlin, (Spendenkonto), das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Berlin, den 09. November 2021
Tag der Eintragung: 20.04.2022
FMIK e.V.
Aktuelles
Kontakt
c/o Museum für Islamische Kunst
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